Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand 07/2020

1) Allgemein

Für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen sind unter Beachtung aller zwingenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften die nachstehend aufgeführten Bedingungen in der genannten Reihenfolge maßgebend.

1.1   Die Beschreibung der Lieferung und Leistung lt. unseren Angeboten bzw. unserer Auftragsbestätigung.

1.2   Sofern zutreffend, die für einzelne Verträge speziell und ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen.

1.3   Die nachstehenden Allgemeinen Liefer-und Zahlungsbedingungen.

1.4   Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Elektroindustrie Österreichs.

 

2) Angebot –Auftrag

2.1   An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns, sofern nicht anders vereinbart, 4 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden.

2.2   Aufträge, sowie mündliche Absprachen über dieselben, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Auftragsbestätigung ist allgemein maßgebend, es sei denn, dass die Bedingungen des Bestellers unsererseits schriftlich anerkannt werden. Die dem Angebot oder der Auftragsannahme zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für diese Unterlagen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.3   Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertiggestellte Geräte ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder unter Ankündigung von unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten.

2.4   Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder -gegebenenfalls nach Satzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

 

3)  Preise

3.1   Die Preise unserer Preisliste und Angebote verstehen sich als Nettopreise, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Mindestauftragswert beträgt EURO 50,-. Bei Aufträgen unter einem Gesamtauftragswert von EURO 150,- wird ein Minderwertaufschlag EURO 30,- verrechnet. Die Preisstellung ist ab Werk Wien, ausschließlich Kosten für Verpackung und Versand, die gesondert berechnet bzw. pauschaliert werden. Die Transportversicherung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch den Kunden. Siehe auch § 7.3.

3.2   Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Dies gilt besonders für Abrufaufträge.

3.3   Die Verpackung erfolgt nach unserer Wahl.

 

4)  Lieferfristen

4.1   Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer etwaige Vorleistungsverpflichtungen erfüllt hat, sowie alle technischen und sonstigen Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind.

4.2   Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.3   Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Unterlieferanten – gehindert, z.B. durch Maßnahmen von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Mobilmachung, Krieg, Naturgewalten etc., so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit diese Ereignisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir sind hierdurch auch berechtigt, teilweise oder ganz vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dass sich für den Käufer Schadenersatzansprüche ergeben.

4.4   Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer so bald als möglich mitteilen.

4.5   Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Käufer seine Vertragspflichten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erfüllt, sowie Erklärungen Dritter, insbesondere von Behörden, nicht rechtzeitig eingehen.

4.6   Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.

4.7   Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu zwei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

5)  Kategorien von Lieferungen und Leistungen

K1: Einzelgeräte des technischen Liefergeschäftes, Ersatz-, Bauteile, Komponenten, Verbrauchsmaterial

K2: Komplettanlagen (z.B. Schaltschränke) und kundenspezifisch programmierte Mess-, Steuer-und Regelsysteme, Rechnersysteme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung vorgenannter Anlagen und Systeme

K3: Reparaturen, Kundendienstleistungen

 

6)  Zahlungsbedingungen

6.1   Lieferungen und Leistungen gemäß Kategorie:

K1: 30 Tage netto

K2: 30 Tage netto, 40% Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 50% nach Lieferung und 10% nach erfolgter Abnahme spätestens 10Tage nach Lieferung sofern der Netto-Auftragswert größer als EUR 15.000,- ist.

K3: 10 Tage netto

6.2   Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, wenn dies bei Bestellung vereinbart wurde. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller. Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

6.3   Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahngebühren in Höhe von pauschal EUR 50,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 16,50 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt. Außerdem werden unter Vorbehaltung der Geltendmachung anderer Rechten ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges Zinsen und Kosten in der für Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe berechnet, mindestens jedoch 12 % p.a.

6.4   Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufanspruch gefährden könnte, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel späterer Fälligkeit laufen. Wir sind dann auch berechtigt, unter vorheriger Ankündigung das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen auszuüben oder Vorauszahlungen zu verlangen.

 

7)  Versand und Gefahrenübergang

7.1   Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unsren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer über.

7.2   Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges erfolgt, sofern keine besonderen Weisungen vorliegen, nach bestem Ermessen, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung kann nicht übernommen werden.

7.3   Ersatz für Bruchschäden usw. kann nur geleistet werden, wenn der Käufer ausdrücklich eine Transportversicherung wünscht. Die Kosten der Versicherung trägt der Käufer.

7.4   Die Art der Verpackung geschieht nach unserer Wahl.

 

8)  Garantie

Auf die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gewähren wir ab dem Tage des Gefahrenüberganges Garantie in folgendem zeitlichen Umfang

K1: 12 Monate

K2: 12 Monate

K3: 6 Monate

Der Umfang der Garantie beschränkt sich nach unserer Wahl entweder auf kostenlosen Austausch oder auf kostenlose Instandsetzung des Gerätes in unserem Werk. Die Garantieverpflichtung für Software ist auf reproduzierbare Fehler beschränkt.

Die Garantie erstreckt sich nicht auf anwendungstechnisch bedingte Fehler sowie auf Geräte und Anlagen, bei denen durch nicht von uns beauftragten Personen Eingriffe vorgenommen wurden, insbesondere auch nicht auf das Anpassen des Regelverhaltens an die anwendungsspezifischen Eigenschaften der Regelstrecke (Regeloptimierung).

 

9)  Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Käufers erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Im Sinne der § 377 f. HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

 

10) Schadenersatz

10.1 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

10.2 Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

10.3 Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Besteller verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.

 

11) Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne von § 12 des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

12) Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Nebenkosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.

12.2 Bei Weiterverkauf, auch im eingebauten Zustand, gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

12.3 In allen Fällen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kann für zurückgenommene Ware, die bereits in Gebrauch war oder infolge Sonderausführung von den handelsüblichen Normen abweicht, nur der Wert gutgebracht werden, der bei bestmöglicher Verwertung, nach Abzug aller Umarbeitungskosten verbleibt.

 

13) Vertragsstornierung durch den Besteller

Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Tritt der Besteller – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Besteller verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

14) Zurückbehaltung

Der Besteller ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

 

15) Zusätzliche Dienstleistungen und Beratungen

Sofern der Besteller Kundendienstleistungen in Anspruch nimmt, die nicht ausdrücklich in einer Bestellung aufgeführt oder anderweitig schriftlich vereinbart sind, gelten hierfür unsere jeweils gültigen Kundendienstverrechnungssätze.

Vergütungsfreie Beratungen und Dienstleistungen (bezieht sich nicht auf Garantieansprüche nach Punkt 8) erbringen wir nach bestem Wissen und Können, jedoch sind Haftungs-und Garantieansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen.

 

16) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

17) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.